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   FG Hamburg, 19.09.2001 - IV 134/01   

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https://dejure.org/2001,17306
FG Hamburg, 19.09.2001 - IV 134/01 (https://dejure.org/2001,17306)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2001 - IV 134/01 (https://dejure.org/2001,17306)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19. September 2001 - IV 134/01 (https://dejure.org/2001,17306)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung vom Antidumpingzoll

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Befreiung vom Antidumpingzoll

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.11.1994 - VII B 140/94

    Aussetzung der Vollziehung nach dem Zollkodex

    Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2001 - IV 134/01
    Begründete Zweifel im Sinne des Art. 244 Unterabsatz 2 ZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH, Beschluss vom 22.11.1994 - VII B 140/94 -, in: BFHE 176, 170).
  • BFH, 11.07.2000 - VII B 41/00

    Zollschuldnerschaft bei Übernahme geschmuggelter Zigaretten

    Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2001 - IV 134/01
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass im Geltungsbereich des Zollkodex auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabsatz 2 ZK über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind (vgl. nur BFH, Beschluss vom 11.7.2000 - VII B 41/00 -, juris).
  • FG Hamburg, 19.06.2007 - 4 K 90/06

    Vorlage von Herstellerbescheinigungen zur Befreiung von Antidumpingzoll

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Befreiung nach der klaren und eindeutigen Regelung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 VO voraus, dass die entsprechenden Herstellerbescheinigungen bei der Anmeldung der Waren - und nicht später - zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 27. Juli 2005 in dem Verfahren der Klägerin IV 183/01, juris, rechtskräftig nach Beschluss des BFH vom 7. September 2006 VII B 225/05, BFH/NV 2007, 288 , der die Nichtzulasssungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat; vgl. weiterhin den Beschluss des FG Hamburg vom 19. September 2001 IV 134/01, ZfZ 2002, 233 zu der VO (EG) 2604/2000, die eine gleichlautende Vorschrift für eine andere Warenart enthält).

    Dabei hat die Vorlage der Herstellerbescheinigung schon bei der Abgabe der vereinfachten Anmeldung zu erfolgen; eine - von der Klägerin hier behauptete - Vorlage mit der später abzugebenden ergänzenden Zollanmeldung ist nicht rechtzeitig (vgl. Beschluss des FG Hamburg vom 19. September 2001 IV 134/01, ZfZ 2002, 233).

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